RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0079

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Rechtssatz

Wurde eine Berufung gegen einen Bescheid, der mangels eines rechtsfähigen Adressaten keine Rechtswirkungen entfaltet hat, unrichtigerweise abgewiesen, statt richtig zurückgewiesen, wird der Berufungswerber dadurch in seinen Rechten nicht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110079.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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