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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wurde eine Berufung gegen einen Bescheid, der mangels eines rechtsfähigen Adressaten keine Rechtswirkungen entfaltet hat, unrichtigerweise abgewiesen, statt richtig zurückgewiesen, wird der Berufungswerber dadurch in seinen Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110079.X01Im RIS seit
29.05.2006