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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
In einer nach Beschwerdeerhebung erfolgten Eingabe führt die Bf aus, die mitbeteiligte Partei habe in Entsprechung ihrer nunmehrigen Rechtsansicht die in Frage stehenden Kosten der Bf bereits überwiesen und damit rückerstattet. Die Bf sehe daher ihre Beschwerde als gegenstandslos an. Mit diesem Vorbringen gibt die Bf unmissverständlich zu erkennen, dass sie zufolge des Verhaltens der mitbeteiligten Partei nach Erhebung der Beschwerde an einer Entscheidung über diese kein rechtliches Interesse mehr hat. Mit dessen Wegfall ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat zur Einstellung des Verfahrens gem § 33 Abs 1 VwGG zu führen. Da die Beschwerde nicht durch "Klaglosstellung" gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110023.X01Im RIS seit
04.03.2008