RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0023

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;

Rechtssatz

In einer nach Beschwerdeerhebung erfolgten Eingabe führt die Bf aus, die mitbeteiligte Partei habe in Entsprechung ihrer nunmehrigen Rechtsansicht die in Frage stehenden Kosten der Bf bereits überwiesen und damit rückerstattet. Die Bf sehe daher ihre Beschwerde als gegenstandslos an. Mit diesem Vorbringen gibt die Bf unmissverständlich zu erkennen, dass sie zufolge des Verhaltens der mitbeteiligten Partei nach Erhebung der Beschwerde an einer Entscheidung über diese kein rechtliches Interesse mehr hat. Mit dessen Wegfall ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Dies hat zur Einstellung des Verfahrens gem § 33 Abs 1 VwGG zu führen. Da die Beschwerde nicht durch "Klaglosstellung" gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110023.X01

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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