RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0064

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Das Fehlen eines Abspruches über den Eventualantrag auf befristete Befreiung in einem den Antrag auf unbefristete Befreiung ablehnenden Bescheid begründet keine Rechtswidrigkeit, da zum einem mit der Ablehnung des Antrages auf unbefristete Befreiung auch der Eventualantrag miterledigt wurde, zum anderen auch eine befristete Befreiung nur bei Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen zulässig gewesen wäre.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110064.X04

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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