RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das neuerliche Begehen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO nach dem Verstreichen von nur etwas mehr als 15 Monate ab dem Ende der vorangegangenen Entziehungsmaßnahme auf Grund eines gleichartigen strafbaren Verhaltens und angesichts des erheblichen Ausmaßes des Blutalkoholgehaltes des Betroffenen (1,7 Promille), vermag der VwGH den Schluss der Behörde, der Betroffene bedürfe offenbar eines längeren Zeitraumes (19 Monate) zur Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit, nicht entgegenzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110140.X02

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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