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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Im Hinblick auf das neuerliche Begehen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 StVO nach dem Verstreichen von nur etwas mehr als 15 Monate ab dem Ende der vorangegangenen Entziehungsmaßnahme auf Grund eines gleichartigen strafbaren Verhaltens und angesichts des erheblichen Ausmaßes des Blutalkoholgehaltes des Betroffenen (1,7 Promille), vermag der VwGH den Schluss der Behörde, der Betroffene bedürfe offenbar eines längeren Zeitraumes (19 Monate) zur Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit, nicht entgegenzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110140.X02Im RIS seit
30.05.2006