RS Vwgh 1987/9/29 84/14/0121

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

EStG 1972 §68 Abs1;
KollV Angestellte Industrie §5 Abs2;

Rechtssatz

Wenn im Monatsgehalt pauschalierte Überstunden abgegolten sind, so ist zur Berechnung des Stundenlohnes von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auszugehen, um so den steuerfreien Überstundenzuschlag ermitteln zu können. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 erster und zweiter Satz Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, die als Grundlage für die Berechnung

des Überstundenzuschlages einen Stundenteiler von 150 vorsieht, ist nur dann anzuwenden, wenn zusätzlich zum Gehalt Überstunden entlohnt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984140121.X01

Im RIS seit

29.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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