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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn im Monatsgehalt pauschalierte Überstunden abgegolten sind, so ist zur Berechnung des Stundenlohnes von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit auszugehen, um so den steuerfreien Überstundenzuschlag ermitteln zu können. Die Bestimmung des § 5 Abs 2 erster und zweiter Satz Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie, die als Grundlage für die Berechnung
des Überstundenzuschlages einen Stundenteiler von 150 vorsieht, ist nur dann anzuwenden, wenn zusätzlich zum Gehalt Überstunden entlohnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1984140121.X01Im RIS seit
29.09.1987