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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren eingetretene Änderung des Sachverhaltes (Tod des Vaters des Wehrpflichtigen) hat die belangte Behörde dem Wehrpflichtigen Gelegenheit zu einem entsprechenden (hier seine besonders rücksichtswürdigen familiären Interessen betreffenden) Vorbringen zu geben und sodann die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110083.X02Im RIS seit
29.05.2006Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009