RS Vwgh 1987/9/29 87/11/0212

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Sie darf den "Bescheid" weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein "Bescheid" ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110212.X01

Im RIS seit

13.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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