Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Ist die Entscheidung der Erstbehörde ein "Nichtbescheid", so hat die Berufungsbehörde die Berufung dagegen als unzulässig zurückzuweisen. Sie darf den "Bescheid" weder beheben noch durch Spruch feststellen, dass der Bescheid kein "Bescheid" ist. Durch die Zurückweisung der Berufung wird der Berufungswerber deshalb in keinem Recht verletzt, weil das erstinstanzliche verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110212.X01Im RIS seit
13.06.2006Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011