RS Vwgh 1987/9/29 86/11/0172

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Die ohne ergänzende Befragung in der Bescheidbegründung vorgenommene Deutung des Widerspruches zwischen der Aussage des Arbeitgebers und einer erst danach vorgelegten Arbeitsbescheinigung, es habe sich bei Ausstellung der Arbeitsbescheinigung um eine reine Gefälligkeit gehandelt, damit der Arbeitnehmer ein möglichst hohes Arbeitslosengeld erhalte, stellt eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung dar.

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110172.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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