RS Vwgh 1987/9/29 87/14/0103

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §42 Abs1 lita;
FamLAG 1967 §46 Abs1;
FamLAG 1967 §46 Abs2;

Rechtssatz

Unter einer Unternehmung (einem Betrieb) iSd § 42 Abs 1 lit a FamLAG ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Unmaßgeblich ist, in welcher Organisationsform die Unternehmung oder der Betrieb auftritt, ob die Unternehmung Rechtspersönlichkeit besitzt und ob die Tätigkeit auf Gewinn gerichtet ist. Die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt ist auch dann unternehmerische Tätigkeit, wenn die erzielten Entgelte nicht kostendeckend sind. Auch Hoheitsbetriebe einer Gemeinde können beitragspflichtig sein, wenn sich ihre Tätigkeit als Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Wesentlich ist, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140103.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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