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EStGNorm
BAO §21 Abs1Rechtssatz
Bei betrieblichen Darlehen führt die Hingabe und der Empfang sowie die Rückzahlung - von einer Wertsicherung abgesehen - bei Gläubiger wie Schuldner weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben. Obwohl der Einnahmenbegriff des § 15 EStG für die letzten vier Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG vorgesehen ist, ist er auch für die Auslegung des Betriebseinnahmenbegriffes des § 4 Abs 3 EStG heranzuziehen. Eine Darlehensaufnahme kann mangels Vermögensvermehrung nicht als Einnahme beim Empfänger gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140086.X02Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019