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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Hat der Bfr eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 4 lit a StVO 1960 im Zusammenhang mit einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall begangen, so rechtfertigte dies trotz der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betonten besonderen Verwerflichkeit der so genannten Alkoholdelikte, der im Zusammenhang mit dem verschuldeten Verkehrsunfall begangenen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit b in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO 1960 und des Umstandes, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die seit der Tat verstrichene Zeit und das Wohlverhalten während dieser Zeit dann von minderem Gewicht ist, wenn während dieser Zeit ein Strafverfahren bzw ein Entziehungsverfahren anhängig ist, dann nicht die Annahme, es könne nicht mit Sicherheit auf eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers (er werde auch in Hinkunft beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden) geschlossen werden, wenn zwischen der Tat der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mehr als zwei Jahre verstrichen sind, während derer er im Besitz der Lenkerberechtigung war, es sich um eine erstmalige Übertretung dieser Art handelt und auch sonst keine Umstände gegen ein Wohlverhalten des Bfrs im Sinne des § 66 Abs 3 KFG zwischen der Tat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110168.X04Im RIS seit
06.09.2006