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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SMG 1997 §28 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, geboren 1986, vertreten durch Solicitor E, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. November 2007, Zl. E1/312513/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen wurde der am 6 September 2003 illegal eingereiste Beschwerdeführer, der bereits von Anfang November 2003 bis 16. Jänner 2004 in Traiskirchen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf anderen gewerbsmäßig überlassen hatte und deswegen am 11. März 2004 zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt worden war, am 14. Mai 2007 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 SMG zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, weil er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider im Zeitraum Sommer 2006 bis Jänner 2007 einem anderen in wiederholten Verkäufen Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs. 6 SMG) gewerbsmäßig überlassen hatte.
In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers - so handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der, wie sich im Beschwerdefall gezeigt hat, die Wiederholungsgefahr besonders groß ist - stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. März 2008
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete PolizeirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180129.A00Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008