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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Entziehung einer Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn weder die von der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion getroffene Annahme, der Betreffende, dem die Lenkerberechtigung auf Grund einer strafbaren Handlung entzogen wurde, sei auch noch auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides verkehrsunzuverlässig, noch die von ihr im Rahmen ihrer Kontrollfunktion übernommene Annahme der Erstbehörde, der Betreffende sei auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch verkehrsunzuverlässig gewesen, berechtigt ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110168.X03Im RIS seit
06.09.2006