RS Vwgh 1987/9/29 86/11/0168

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66;
KFG 1967 §73;

Rechtssatz

Die Entziehung einer Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ist jedenfalls dann rechtswidrig, wenn weder die von der Berufungsbehörde im Rahmen ihrer reformatorischen Funktion getroffene Annahme, der Betreffende, dem die Lenkerberechtigung auf Grund einer strafbaren Handlung entzogen wurde, sei auch noch auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides verkehrsunzuverlässig, noch die von ihr im Rahmen ihrer Kontrollfunktion übernommene Annahme der Erstbehörde, der Betreffende sei auf Grund der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch verkehrsunzuverlässig gewesen, berechtigt ist (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110168.X03

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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