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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Überlässt jemand die Bekämpfung eines ein Verwaltungsstraferkenntnis bestätigenden Bescheides seiner Ehegattin, die über keinerlei einschlägige Erfahrungen verfügt, so kann er nicht davon ausgehen, die Ehegattin werde von sich aus alle erforderlichen Schritte zur Wahrung seiner Rechte ergreifen. Die Versäumung der Beschwerdefrist auf Grund eines Irrtums der Ehegattin über den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist stellt sich in einem solchen Fall nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010226.X04Im RIS seit
14.06.2005