RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0226

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Überlässt jemand die Bekämpfung eines ein Verwaltungsstraferkenntnis bestätigenden Bescheides seiner Ehegattin, die über keinerlei einschlägige Erfahrungen verfügt, so kann er nicht davon ausgehen, die Ehegattin werde von sich aus alle erforderlichen Schritte zur Wahrung seiner Rechte ergreifen. Die Versäumung der Beschwerdefrist auf Grund eines Irrtums der Ehegattin über den Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist stellt sich in einem solchen Fall nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010226.X04

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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