RS Vwgh 1987/9/30 86/13/0153

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige im Falle der Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme gegen einen Dritten einen Regreßanspruch hat, dann ist dieser zu aktivieren. Ist die Einbringlichkeit der Regreßforderung nicht gefährdet, wirkt sich die Bildung der Rückstellung nicht gewinnmindernd aus, weil deren Auswirkungen durch die Aktivierung der Regreßforderung kompensiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986130153.X01

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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