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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige im Falle der Bildung einer Rückstellung wegen einer drohenden Inanspruchnahme gegen einen Dritten einen Regreßanspruch hat, dann ist dieser zu aktivieren. Ist die Einbringlichkeit der Regreßforderung nicht gefährdet, wirkt sich die Bildung der Rückstellung nicht gewinnmindernd aus, weil deren Auswirkungen durch die Aktivierung der Regreßforderung kompensiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986130153.X01Im RIS seit
30.09.1987