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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §5 Abs4;Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch eines in Österreich gewerblich und daher nicht als Dienstnehmer tätigen Vaters auf Familienbeihilfe für seinen ständig in Italien lebenden Sohn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130084.X01Im RIS seit
13.06.2001