RS Vwgh 1987/9/30 87/13/0084

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

61/01 Familienlastenausgleich
69/03 Soziale Sicherheit

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs4;
SozVersAbk Italien 1983 Art27;

Rechtssatz

Es besteht kein Anspruch eines in Österreich gewerblich und daher nicht als Dienstnehmer tätigen Vaters auf Familienbeihilfe für seinen ständig in Italien lebenden Sohn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130084.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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