RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0161

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1;
GendarmerieG 1918;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Bundesgendarmerie ist ein Wachkörper, dem als Hilfsorgan von Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hatte, eigene behördliche Befugnisse nicht zukommen. Soweit die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verwaltungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010161.X02

Im RIS seit

17.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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