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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die Bundesgendarmerie ist ein Wachkörper, dem als Hilfsorgan von Behörden, deren Anordnungen sie zu vollziehen hatte, eigene behördliche Befugnisse nicht zukommen. Soweit die Gendarmerie Anordnungen trifft, sind sie stets jener Behörde zuzurechnen, als deren Hilfsorgan sie tätig wird, deren Vollziehungsgewalt sie handhabt.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses VerwaltungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010161.X02Im RIS seit
17.05.2005