RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

L69003 Sonstiges Wasserrecht Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §1117;
ABGB §1118;
ABGB §1162;
B-VG Art116a;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §17 Abs1 idF 1600/19-3;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §5 idF 1600/19-3;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §6 idF 1600/19-3;
VwRallg;

Rechtssatz

Als verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis wird in der Lehre jener Ausschnitt des jeweiligen Verwaltungsrechtsverhältnisses angesehen, der vermögenswerte Ansprüche und Pflichten regelt. Laut Satzung des Gemeindeabwasserverbandes besteht das grundsätzlich auf Dauer ausgerichtete Schuldverhältnis einerseits in der Errichtung und im Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage durch den Gemeindeverband und andererseits im Ersatz der nicht durch verbandseigene Einnahmen gedeckten Kosten durch die verbandsangehörigen Gemeinden. Es ergeben sich somit deutliche Paralellen zum zivilen Schuldverhältnis (Dauerschuldverhältnis), weshalb es zulässig erscheint, subsidiär die entsprechenden, die Beendigung des Schuldverhältnisses betreffenden zivilrechtlichen Grundsätze auch in diesem Fall für maßgebend anzusehen. Die zivilrechtliche Lehre vertritt die Auffassung, daß Dauerschuldverhältnisse in der Regel nur mit ex nunc-Wirkung aufgelöst werden können, da eine Auflösung mit Rückwirkung ex tunc zu einer äußerst schwierigen Rückabwicklung der vermögensrechtlichen Ansprüche führen würde.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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