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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 4Stammrechtssatz
Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030155.X04Im RIS seit
30.09.1987