RS Vwgh 1987/9/30 87/03/0155

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Eine blosse Dienstanweisung an die beim Zulassungsbesitzer beschäftigten Lenker entlastet diesen nicht, vielmehr hätte der Zulassungsbesitzer beweisen müssen, dass er die Einhaltung der Dienstanweisung gehörig überwacht habe und dessen ungeachtet die Übertretung nicht habe verhindern können.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030155.X04

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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