RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0220

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Aus der verfassungsgesetzlichen Umschreibung des Aufgabenbereiches des VwGH nach Art 130 Abs 1 B-VG geht hervor, dass dem VwGH keine Rechtskontrollfunktionen in demjenigen Bereich zukommen, der gesetzmäßig von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahrzunehmen ist. Eine Beschwerde, mit der die rechtswidrige Behauptung von Anträgen auf Ablehnung von Richtern eines Bezirksgerichtes behauptet wird ist gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Beschwerde Ablehnung von Richtern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010220.X01

Im RIS seit

04.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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