Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Aus der verfassungsgesetzlichen Umschreibung des Aufgabenbereiches des VwGH nach Art 130 Abs 1 B-VG geht hervor, dass dem VwGH keine Rechtskontrollfunktionen in demjenigen Bereich zukommen, der gesetzmäßig von Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahrzunehmen ist. Eine Beschwerde, mit der die rechtswidrige Behauptung von Anträgen auf Ablehnung von Richtern eines Bezirksgerichtes behauptet wird ist gem § 34 Abs 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Beschwerde Ablehnung von RichternEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010220.X01Im RIS seit
04.03.2008