RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116a;
GdVBG NÖ 1976 §18 idF 1600-2;
GdVBG NÖ 1976 §19 idF 1600-2;
GdVBG NÖ 1976 §20 idF 1600-2;

Rechtssatz

Sehen weder das Gesetz noch die Satzung anderes vor, so kann der Austritt einer einem Gemeindeverband zugehörigen Gemeinde aus dem Gemeindeverband, - sofern alle übrigen Voraussetzungen hiefür zutreffen - wirksam nur mit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nicht aber mit Wirkung ex tunc erklärt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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