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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art116a;Rechtssatz
Sehen weder das Gesetz noch die Satzung anderes vor, so kann der Austritt einer einem Gemeindeverband zugehörigen Gemeinde aus dem Gemeindeverband, - sofern alle übrigen Voraussetzungen hiefür zutreffen - wirksam nur mit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nicht aber mit Wirkung ex tunc erklärt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X04Im RIS seit
11.07.2001