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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64 Abs2;Rechtssatz
Der Ansicht des Bf, die belangte Behörde als Berufungsbehörde wäre verpflichtet gewesen, UNVERZÜGLICH eine Entscheidung iSd § 73 Abs 1 AVG über den Anspruch gemäß § 64 Abs 2 AVG zu treffen (hier:
Bekämpfung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Verhängung der Schubhaft) steht der eindeutige Wortlaut des § 73 Abs 1 AVG entgegen; eine Gesetzeslücke im Rechtssinn ist nicht erkennbar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010212.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017