RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0258 B 20. Februar 1986 VwSlg 12043 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter dürfen nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Sie dürfen die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer acht gelassen haben. Irrtümer und Fehler der Kanzleiangestellten von Rechtsanwälten stehen einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz der Einhaltung der berufsgebotenen Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei der Kontrolle der Termin- und Fristenevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung des Kanzleiangestellten unterlaufen und eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung gewesen sind. Eine solche liegt vor, wenn es im Einzelfall zu einem Missverständnis zwischen dem Angestellten, der das Schriftstück zu kuvertieren und in den Postkorb zu legen hatte und dem Angestellten, dessen Aufgabe es war, den Postkorb zu entleeren, darüber gekommen ist, ob sich das fristgebundene Schriftstück schon unter den dem Postkorb entnommenen befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010226.X02

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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