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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Die unter Anwendung von Körperkraft durch Sicherheitswachebeamte erfolgte Entfernung einer nach beendetem Räumungsvollzug eingedungenen Person aus dem von ihm in Bestand genommenen Lokal, das in Vollziehung eines Exekutionsbewilligungsbeschlusses zwangsweise geräumt und vom Vollstreckungsbeamten versperrt worden war, stellt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der Art 130 Abs 1 lit b und Art 131a B-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010132.X01Im RIS seit
11.07.2001