RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0165

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §46;

Rechtssatz

Ein Recht auf Vernehmung des Asylwerbers als zusätzliches Beweismittel ist in den Verwaltungsvorschriften nicht verankert, sofern der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt genügend geklärt ist. (Der Asylwerber hat im Verfahren vor der Behörde alles schriftlich vorgebracht, was seiner Auffassung nach für den maßgeblichen Sachverhalt von Bedeutung war.)

Schlagworte

Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010165.X02

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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