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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Ein Recht auf Vernehmung des Asylwerbers als zusätzliches Beweismittel ist in den Verwaltungsvorschriften nicht verankert, sofern der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt genügend geklärt ist. (Der Asylwerber hat im Verfahren vor der Behörde alles schriftlich vorgebracht, was seiner Auffassung nach für den maßgeblichen Sachverhalt von Bedeutung war.)
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010165.X02Im RIS seit
17.05.2005Zuletzt aktualisiert am
23.03.2009