Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/10/0198 B 8. Oktober 1984 RS 2Stammrechtssatz
Aus den §§ 27 und 42 Abs 5 ergibt sich, dass der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt ist, in der SACHE, also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag zu entscheiden.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X01Im RIS seit
11.07.2001