RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §42 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0198 B 8. Oktober 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Aus den §§ 27 und 42 Abs 5 ergibt sich, dass der VwGH im Falle zulässig erhobener Säumnisbeschwerden nur befugt ist, in der SACHE, also über die erhobene Berufung oder den gestellten Antrag zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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