RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0137

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

L16003 Gemeindeverband Verwaltungsgemeinschaft Niederösterreich
L69003 Sonstiges Wasserrecht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art116a;
GdverbandsG NÖ 1978 §20 Abs1;
GdverbandsG NÖ 1978 §21 Abs2;
GdverbandsG NÖ 1978 §31 Abs1;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §17 Abs1 idF 1600/19-3;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §5 idF 1600/19-3;
Satzung Gemeindeabwasserverband Krems/Donau 1974 §6 idF 1600/19-3;

Rechtssatz

Das Ausscheiden einer einem Gemeindeverband zugehörigen Gemeinde ist mit Wirkung ex tunc nicht möglich, da dies zur Folge hätte, dass an allen, durch die Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes gefassten Beschlüssen Personen mitgewirkt hätten, denen eine derartige Mitwirkung nicht (mehr) zukommt, da gem §§ 5 und 6 der Satzung als Mitglieder von Organen des Gemeindeabwasserverbandes nur Organe verbandsangehöriger Gemeinden vorgesehen sind. Die Aufsichtsbehörde hätte sämtliche von der Verbandsversammlung und vom Verbandsvorstand unter Mitwirkung von Organen der antragstellenden Gemeinde gefassten Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Dass der Gesetzgeber des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes eine derartige rechtliche Situation schaffen wollte, kann ihm nicht unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010137.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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