RS Vwgh 1987/9/30 87/13/0049

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;

Rechtssatz

Gerade die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einer "Arbeitsgemeinschaft für künstlerische Gestaltung (Designer)" macht im Einzelfall konkrete und detaillierte Feststellungen darüber erforderlich, mit welcher Aufgabenstellung die Steuerpflichtigen bei der Erzielung ihrer strittigen Einkünfte betraut waren und ob die Erreichung der ihnen vorgegebenen Ziele mit künstlerischen Mitteln anzustreben war oder ob dabei nur ein in erster Linie werbewirksam verfolgter wirtschaftlicher Erfolg erreicht werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130049.X01

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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