Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gerade die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit bei einer "Arbeitsgemeinschaft für künstlerische Gestaltung (Designer)" macht im Einzelfall konkrete und detaillierte Feststellungen darüber erforderlich, mit welcher Aufgabenstellung die Steuerpflichtigen bei der Erzielung ihrer strittigen Einkünfte betraut waren und ob die Erreichung der ihnen vorgegebenen Ziele mit künstlerischen Mitteln anzustreben war oder ob dabei nur ein in erster Linie werbewirksam verfolgter wirtschaftlicher Erfolg erreicht werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130049.X01Im RIS seit
30.09.1987