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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0559/46 E 4. März 1949 VwSlg 720 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides nur, wenn die Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist nicht anzunehmen, wenn ein nachträglich erflossenes Strafurteil mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Annahmen der Verwaltungsbehörde im Einklang steht.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010133.X01Im RIS seit
19.05.2005