RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0133

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0559/46 E 4. März 1949 VwSlg 720 A/1949 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs im Verwaltungsverfahren rechtfertigt die Aufhebung des Bescheides nur, wenn die Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies ist nicht anzunehmen, wenn ein nachträglich erflossenes Strafurteil mit den dem Bescheid zugrunde liegenden Annahmen der Verwaltungsbehörde im Einklang steht.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010133.X01

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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