RS Vwgh 1987/9/30 87/03/0155

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0193 E 26. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Sollte eine optische Überprüfung eines unverpackten, nicht gewogenen Gutes (hier: Schotter) mit einem Unsicherheitsfaktor (hinsichtlich Gewicht) behaftet sein, so darf im Zweifel nur eine solche Menge geladen werden, dass auch unter der Annahme eines höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, was allenfalls voraussetzt, dass nur ein Lenker mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen beschäftigt wird oder die Mitwirkung einer fachkundigen Person sichergestellt ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030155.X02

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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