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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/04/0071 B 27. Mai 1986 VwSlg 12163 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Begnügt sich eine Person damit, sich über den Ablauf eines Zustellvorganges eine bloße "Meinung" zu bilden, ohne um die für die Fristberechnung erforderlichen Wahrnehmungen und um die Weitergabe einer umfassenden Information an ihren Rechtsvertreter insbesondere auch in Ansehung von Tatsachen, deren rechtliche Bedeutung ihr unklar gewesen sein mochte, bemüht gewesen zu sein, so ist ihr im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht zuzubilligen, dass ihr nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987010226.X03Im RIS seit
14.06.2005