RS Vwgh 1987/9/30 87/01/0226

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0071 B 27. Mai 1986 VwSlg 12163 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Begnügt sich eine Person damit, sich über den Ablauf eines Zustellvorganges eine bloße "Meinung" zu bilden, ohne um die für die Fristberechnung erforderlichen Wahrnehmungen und um die Weitergabe einer umfassenden Information an ihren Rechtsvertreter insbesondere auch in Ansehung von Tatsachen, deren rechtliche Bedeutung ihr unklar gewesen sein mochte, bemüht gewesen zu sein, so ist ihr im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden nicht zuzubilligen, dass ihr nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987010226.X03

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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