RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0132

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
WaffGG 1969 §4;

Rechtssatz

Wenn die Sach- und Rechtslage (hier: widerrechtliches Eindringen in ein durch den Vollstreckungsbeamten zwangsweise geräumtes und anschließend versperrtes Lokal) Polizeiorgane verpflichtet, Nachforschungen über das Vorliegen gerichtlich strafbarere Handlungen durchzuführen und die zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, so ist die Ausübung der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt (hier: Entfernung des Bf unter Anwendung von Körperkraft) nicht rechtswidrig, auch wenn dem Einschreiten der Sicherheitswachebeamten kein auf Intervention gerichtetes Ersuchen des Vollstreckungsbeamten im Sinne des § 26 Abs 2 EO vorausgegangen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010132.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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