RS Vwgh 1987/9/30 87/03/0188

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG OÖ 1948 §61 idF 1964/032;
JagdG OÖ 1948 §76 idF 1964/032;
JagdRallg;

Rechtssatz

§ 38 AVG räumt der Partie keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift abgleitet werden. (Hinweis auf E vom 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964): Daher ist die Ablehnung einer Aussetzung durch die Berufungsbehörde in einer Wildschadensangelegenheit nach OÖ Jagdgesetz, welche mit dem Hinweis beantragt wurde, es seien Ersatzansprüche aus vorangegangenen Jahren beim VwGH anhängig, weshalb der Ausgang des VwGH-Verfahrens abgewartet werden möge, nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Jagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030188.X01

Im RIS seit

19.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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