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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 38 AVG räumt der Partie keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein. Ein solches Recht kann nur aus der jeweils in Betracht kommenden Vorschrift abgleitet werden. (Hinweis auf E vom 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964): Daher ist die Ablehnung einer Aussetzung durch die Berufungsbehörde in einer Wildschadensangelegenheit nach OÖ Jagdgesetz, welche mit dem Hinweis beantragt wurde, es seien Ersatzansprüche aus vorangegangenen Jahren beim VwGH anhängig, weshalb der Ausgang des VwGH-Verfahrens abgewartet werden möge, nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030188.X01Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015