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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0180 E 20. Mai 1987 VwSlg 6222 F/1980 RS 1Stammrechtssatz
Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (hier: geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987130111.X01Im RIS seit
30.09.1987