RS Vwgh 1987/9/30 87/13/0111

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/13/0180 E 20. Mai 1987 VwSlg 6222 F/1980 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1972 setzt ein "Abfließen" voraus, das sich wirtschaftlich tatsächlich in einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen auswirkt (hier: geleistete Überstunden, die vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987130111.X01

Im RIS seit

30.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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