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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der Ausübung exekutiver Zwangsbefugnisse durch Sicherheitswacheorgane zwecks Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlungen gerichteten Widerstandes (Weigerung, einer Aufforderung zum Verlassen eines Lokales) ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie notwendig ist und maßhaltend geübt wird (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985010132.X03Im RIS seit
11.07.2001