RS Vwgh 1987/9/30 85/01/0132

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art131a;
WaffGG 1969 §4;

Rechtssatz

Die Anwendung von Körperkraft im Rahmen der Ausübung exekutiver Zwangsbefugnisse durch Sicherheitswacheorgane zwecks Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlungen gerichteten Widerstandes (Weigerung, einer Aufforderung zum Verlassen eines Lokales) ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie notwendig ist und maßhaltend geübt wird (Hinweis E 30.10.1985, 85/01/0184).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010132.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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