RS Vwgh 1987/10/1 87/07/0074

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Veröffentlicht am 01.10.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1041;
ABGB §1333;
ABGB §1334;

Beachte

Vorgeschichte:0022/80 E 9. September 1980; Fortgesetztes Verfahren:87/07/0075 E 1. Oktober 1987;

Rechtssatz

Wenn ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nicht einen einmaligen, sondern einen wiederkehrenden Anspruch darstellt, wird dieser nicht (sofort) mit dem Zeitpunkt des Beginnes der titellosen Nutzung fällig: Vielmehr wird Fälligkeit in Ansehung des Nutzungsentgeltes, und zwar auch der künftig jährlich zu erbringenden Leistungen, durch die erstmalige Mahnung ausgelöst. In Anbetracht dessen, dass Verzug (Anspruch auf Verzugszinsen) erst durch Mahnung bewirkt wird, fallen hins des jährlich wiederkehrenden Verwendungsanspruches Fälligkeit und Verzug zusammen. Die mit der erstmaligen Mahnung eingetretene Rechtsfolge (Zusammenfallen von Fälligkeit und Verzug) kommt auch in den folgenden Nutzungsjahren zum Tragen, ohne dass es dazu jeweils einer neuerlichen (jährlichen) Mahnung bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070074.X04

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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