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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1041;Beachte
Vorgeschichte:0022/80 E 9. September 1980; Fortgesetztes Verfahren:87/07/0075 E 1. Oktober 1987;Rechtssatz
Wenn ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB nicht einen einmaligen, sondern einen wiederkehrenden Anspruch darstellt, wird dieser nicht (sofort) mit dem Zeitpunkt des Beginnes der titellosen Nutzung fällig: Vielmehr wird Fälligkeit in Ansehung des Nutzungsentgeltes, und zwar auch der künftig jährlich zu erbringenden Leistungen, durch die erstmalige Mahnung ausgelöst. In Anbetracht dessen, dass Verzug (Anspruch auf Verzugszinsen) erst durch Mahnung bewirkt wird, fallen hins des jährlich wiederkehrenden Verwendungsanspruches Fälligkeit und Verzug zusammen. Die mit der erstmaligen Mahnung eingetretene Rechtsfolge (Zusammenfallen von Fälligkeit und Verzug) kommt auch in den folgenden Nutzungsjahren zum Tragen, ohne dass es dazu jeweils einer neuerlichen (jährlichen) Mahnung bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070074.X04Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015