RS Vwgh 1987/10/1 87/07/0074

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Veröffentlicht am 01.10.1987
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

ABGB §1041;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
FlVfGG §34 Abs4;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §98 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:0022/80 E 9. September 1980; Fortgesetztes Verfahren:87/07/0075 E 1. Oktober 1987;

Rechtssatz

Der in einer Gegenäußerung zum Gutachten des agrartechnischen Sachverständigen erhobene Einwand, die Annahme der (näher bezeichneten) Nutzungsentschädigung müsse als unangemessen hoch bezeichnet werden, die Höhe des Benützungsentgeltes könne sich nur an der ortsüblichen Platzmiete orientieren erweist sich als bloße Behauptung; zur Entkräftung des hinsichtlich der Frage des angemessenen Benützungsentgeltes ausreichend begründeten und schlüssigen Gutachtens des technischen Amtssachverständigen ist auf gleichermaßen fachkundiger Ebene zu argumentieren.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070074.X03

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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