RS Vwgh 1987/10/2 85/18/0077

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Veröffentlicht am 02.10.1987
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Ein Anlassfall liegt nicht vor, wenn der VfGH einen Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Grunde zurückweist, weil eine Einbeziehung des beim VfGH am 7.3.1985 eingelangten Antrages im Hinblick auf die Anberaumung der mündlichen Verhandlung für den 8.3.1985 nicht mehr möglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180077.X01

Im RIS seit

31.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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