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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Wenn die Erstbehörde davon ausging, dass Milderungsumstände nicht bekannt sind, die Berufungsbehörde jedoch einen Milderungsgrund feststellt, so hat die Berufungsbehörde zu begründen, warum sie trotz des Hinzutretens eines Milderungsgrundes die verhängte Strafe schlechthin bestätigte (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015