RS Vwgh 1987/10/2 87/18/0084

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Veröffentlicht am 02.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
AVG §66 Abs4;
VStG §19;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Erstbehörde davon ausging, dass Milderungsumstände nicht bekannt sind, die Berufungsbehörde jedoch einen Milderungsgrund feststellt, so hat die Berufungsbehörde zu begründen, warum sie trotz des Hinzutretens eines Milderungsgrundes die verhängte Strafe schlechthin bestätigte (Hinweis E 13.2.1985, 84/03/0125).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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