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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Rechtssatz
Wenn der Vorgeführte einer Blutabnahme zustimmt, besteht seitens des Polizeiarztes keine Verpflichtung, den Vorgeführten darüber aufzuklären, dass eine Blutabnahme gegen seinen Willen nicht stattfinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015