RS Vwgh 1987/10/2 87/18/0084

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Veröffentlicht am 02.10.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §13a;
StVO 1960 §5 Abs7 idF 1983/174;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Wenn der Vorgeführte einer Blutabnahme zustimmt, besteht seitens des Polizeiarztes keine Verpflichtung, den Vorgeführten darüber aufzuklären, dass eine Blutabnahme gegen seinen Willen nicht stattfinden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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