RS Vwgh 1987/10/2 87/18/0084

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Veröffentlicht am 02.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §65;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das zwischen Datierung und Zustellung des Bescheides bei der Behörde eingelangte relevante Vorbringen ist zu beachten. Wenn die Behörde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hat, stellt ein bloßer Fristverlängerungsantrag kein solches relevantes Vorbringen dar, wenn er seinerseits nicht rechtszeitig erfolgt ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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