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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33;Rechtssatz
Wurde eine eingeräumte Frist zur Stellungnahme versäumt, so hat die Behörde das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist mit der Entscheidung nicht mehr zuwarte, sondern sie fällte. Eine "stillschweigende Zustimmung zur beantragten Fristverländerung" ist dem Verfahrensrecht fremd. (Hinweis E 27.1.1975, 704/73, Vwslg 8747 A/1975)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHParteiengehörParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987180084.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015