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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/5, S 282;Rechtssatz
Wie auch bei den anderen von § 33 TP 21 GebG erfassten Zessionen, welchen die Abtretung von Anteilen an einer GmbH durch den Gesetzgeber gleichgestellt worden ist, stellt die Abtretung selbst ein Verfügungsgeschäft dar. Davon ist das Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) zu unterscheiden, das zB in einem Kaufvertrag bestehen kann. Was als Entgelt für die Abtretung des Anteils gegeben wird, ist daher stets dem Verpflichtungsgeschäft zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150117.X01Im RIS seit
05.10.1987