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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Wenngleich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, daß er überflüssige Worte gebrauche (Hinweis E VfGH 24.6.1953, G 4/53, 6/53, VfSlg 2546), so muß es ihm dennoch unbenommen bleiben, eine Formulierung zu wählen die der Erläuterung seines Willens dient.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150102.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017