RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0102

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden darf, daß er überflüssige Worte gebrauche (Hinweis E VfGH 24.6.1953, G 4/53, 6/53, VfSlg 2546), so muß es ihm dennoch unbenommen bleiben, eine Formulierung zu wählen die der Erläuterung seines Willens dient.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150102.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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