RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0102

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs3;

Rechtssatz

Das Unterscheidungsmerkmal zwischen einem auf bestimmte Zeit und einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrag ist darin zu erblicken, ob nach dem erklärten Vertragswillen beide Vertragsteile durch eine bestimmte Zeit an den Vertrag gebunden sein sollen oder nicht, wobei allerdings die Möglichkeit, den Vertrag aus Einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen schon vorzeitig einseitig aufzulösen, der Beurteilung des Vertrages als eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nach dem letzten Satz des § 33 TP 5 Abs 3 GebG nicht im Wege steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150102.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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