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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §14 TP6 Abs5 Z4;Rechtssatz
Die Fassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG "Eingaben im Ermittlungsverfahren und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanzbehörden oder Verwaltungsbehörden, wodurch die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben... herbeigeführt werden soll", läßt deutlich erkennen, daß der Gesetzgeber alle Eingaben im Ermittlungsverfahren und Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen vor Finanzbehörden und Verwaltungsbehörden dann von der Gebühr befreien wollte, wenn sie auf die den Gesetzen entsprechende Festsetzung der öffentlichen Abgaben gerichtet sind. Der VwGH kann daher der Ansicht, daß durch die Bestimmung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 GebG nur solche Eingaben von der Eingabengebühr befreit wären, die unmittelbar bei einer zur Abgabenfestsetzung berufenen Behörde eingebracht werden und von dieser zu erledigen sind, nicht folgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150077.X01Im RIS seit
05.10.1987