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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Folge von den sich aus dem BewG 1955 ergebenden Bewertungsgrundsätzen ist, daß der jeweilige Bauzustand eines Gebäudes bei der Einstufung derselben in eine Grundstückshauptgruppe (hier als Mietwohngrundstück) ohne rechtliche Bedeutung ist. Selbst das Unbenutzbarwerden eines ganzen Gebäudes würde keine Artfortschreibung rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150016.X02Im RIS seit
14.01.2002