RS Vwgh 1987/10/5 87/15/0073

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Legt der Bf, wie ihm vom VwGH aufgetragen worden ist, eine weitere (dritte) Ausfertigung der Beschwerde vor, die jedoch nicht mit der Unterschrift des für ihn einschreitenden RA versehen ist, und überreicht der Bf außerdem einen aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz entgegen dem Auftrag statt in dreifacher nur in einfacher Ausfertigung sowie ohne Unterschrift des einschreitenden RA, so liegt eine unvollständige, mangelhafte Erfüllung des dem Bf erteilten Verbesserungsauftrages vor.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987150073.X01

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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