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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs1;Rechtssatz
Legt der Bf, wie ihm vom VwGH aufgetragen worden ist, eine weitere (dritte) Ausfertigung der Beschwerde vor, die jedoch nicht mit der Unterschrift des für ihn einschreitenden RA versehen ist, und überreicht der Bf außerdem einen aufgetragenen Ergänzungsschriftsatz entgegen dem Auftrag statt in dreifacher nur in einfacher Ausfertigung sowie ohne Unterschrift des einschreitenden RA, so liegt eine unvollständige, mangelhafte Erfüllung des dem Bf erteilten Verbesserungsauftrages vor.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987150073.X01Im RIS seit
31.08.2005