RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0102

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Veröffentlicht am 05.10.1987
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein seinem Wortlaut nach auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag ist gebührenrechtlich dann als ein Vertrag auf bestimmte Dauer anzusehen, wenn sich aus seinem Inhalt ergibt, dass das Vertragsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Zeit von keinem der Vertragsteile einseitig beendet werden kann oder diese Möglichkeit auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Fälle beschränkt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150102.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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