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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß die Grasnutzung von einer dritten Person vorgenommen wird, rechtfertigt mangels anderer wesentlicher Umstände keineswegs den Schluß, der Nutzungsberechtigte mähe das Grundstück nur, um dieses vor Verunkrautung und Verwahrlosung zu bewahren, sofern nicht besondere Anhaltspunkte im Einzelfall zu einer anderen Betrachtung führen (Hinweis E 4.2.1963, 596/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150040.X06Im RIS seit
14.01.2002